Das ändert sich 2025 in der Pflege

Erhöhung von Pflegeleistung

Viele Menschen haben auf die Leistungserhöhungen, die bereits 2023 im Rahmen der letzten großen Pflegereform (PUEG) beschlossen wurden gewartet. Zum Jahresbeginn wird es eine Reihe von Erhöhungen bei den Pflegeleistungen geben, die zur Verbesserung der Pflege und Unterstützung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen beitragen.

 

 

 

 

 

Das Pflegeunterstützungsgestz (PUEG)

Das PUEG wurde 2023 eingeführt, um die Pflegeversicherung zu reformieren und insbesondere pflegende Angehörige, sowie Pflegebedürftige zu unterstützen.

Zusätzlich zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte und der Stabilisierung der finanziellen Situation hat das PUEG, als Teil der Pflegereform, das Ziel, die häusliche Pflege zu fördern, die Leistungen auszubauen und die finanziellen Belastungen zu reduzieren.

Die Leistungen der Pflegeversicherungen erhöhen sich im Januar 2025 um 4,5 Prozent, um Pflegebedürftige bei steigenden Kosten zu entlasten und Ihre Angehörige zu unterstützen. Weitere Erhöhungen sind im Jahr 2028 vorgesehen. Nachzulesen ist dies im Paragraf 30 des Elften Sozialgesetzbuches.

Hier informieren wir Sie über die spezifischen Leistungen, die betroffen sind.

Die Erhöhung 2025 betrifft folgende Bereiche:

Pflegegeld 

Die Pflegegelderhöhung erhalten pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2, wenn die Pflege teilweise selbst, bzw. Angehörige oder Freunde übernehmen.

In der Übersicht zeigen wir Ihnen die Veränderungen:

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

Von 332 Euro

 auf 347 Euro 

Von 573 Euro

auf 599 Euro

Von 765 Euro

auf 800 Euro

Von 947 Euro

auf 990 Euro

 

Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege wird zum „Flexiblen Entlastungsbudget“

Die Leistungsbeiträge der Verhinderungspflege und Kurzeitpflege werden zu einem Gemeinsamen Jahresbeitrag für Verhinderungspflege und Kurzeitpflege gemäß $ 42a SGBXI zusammengefasst.

Ab dem 1.Juli 2025 wird ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag für die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zur Verfügung stehen. Dieser Betrag kann von den Anspruchsberechtigten flexibel nach ihren Wünschen für beide Leistungsarten genutzt werden.

Die bisherigen unterschiedlichen Regelungen zur Übertragung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden künftig nicht mehr berücksichtigt. Ab dem 1.Juli 2025 wird der neue gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr betragen.

Der Pflegegrad 2 gilt als Mindestvorraussetzung.

Für den besseren Überblick zeigen wir Ihnen in der Übersicht die Erhöhung für die Verhinderungs - und Kurzzeitpflege im Einzelnen.

Verhinderungspflege

Kurzeitpflege

Von 1612 Euro auf 1685 Euro jährlich

Von 1774 Euro auf 1854 Euro jährlich

Der neue Gemeinsame Jahresbeitrag beträgt bis zu 3539 Euro und kann flexibel für beide Leistungsarten genutzt werden.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege#:~:text=Die Höhe des neuen Gemeinsamen,3.539 Euro je Kalenderjahr betragen.

 

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen ermöglichen es pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2, einen ambulanten Pflegedienst zu finanzieren. In der Regel erfolgt die Abrechnung direkt zwischen dem Pflegedienst und der Pflegeversicherung.

Auch in diesem Bereich gibt es 2025 eine Erhöhung die wir Ihnen im Überblick aufzeigen.

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

Von 761 Euro

auf 796 Euro

Von 1432 Euro

auf 1497 Euro

Von 1778 Euro

auf 1858 Euro

Von 2200 Euro

auf 2299 Euro

Entlastungsbetrag

Ziel des Entlastungsbetrags ist es, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Alltag zu unterstützen und zu entlasten. Alle Personen mit Pflegegrad 1-5 können ihn in Anspruch nehmen. 

Der Betrag ist zweckgebunden und darf nur für bestimmte Maßnahmen in Anspruch genommen werden.

Durch die Erhöhung von 4,5% wird der Entlastungsbeitrag ab 2025 von 125 Euro auf 131 Euro monatlich steigen.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Hilfsmittel zum Verbrauch tragen dazu bei, die häusliche Pflege zu erleichtern und die Versorgung im Hygiene- und Gesundheitsbereich zu sichern. Dazu zählen beispielsweise Desinfektionsmittel, Mundschutzmasken, Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen.

Ab Januar 2025 steigt der Erstattungsbeitrag für die Pflegehilfsmittel von 40 Euro auf 42 Euro monatlich.

 

Tages -und Nachtpflege 2025

Tages -und Nachtpflege sind Formen der teilstationären Pflege. Ein Teil der Pflege findet hauptsächlich zu Hause statt, während der andere Teil durch einen Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung mit Tages -oder Nachtbetreuung ergänzt wird.

Durch die Erhöhung von 4,5% ab Januar 2025 ändern sich die Beträge wie folgt:

Pflegegrad 1

Anspruch besteht nicht

Pflegegrad 2

Von 689 Euro

auf 721 Euro

Pflegegrad 3

Von 1298 Euro

auf 1357 Euro

Pflegegrad 4

Von 1612 Euro

auf 1685 Euro

Pflegegrad 5

Von 1995 Euro

auf 2085 Euro

 

 

Zuschüsse für Wohnraumverbessernde Maßnahmen 2025

Damit die Wohnung nach den Bedürfnissen des Betroffenen angepasst werden kann, z.B. durch

Abstützmöglichkeiten durch Handläufe und Griffe ist bisher ein einmaliger Zuschuss von bis zu 4.000 Euro möglich.

Ab Januar 2025 erhöht sich dieser Zuschuss um180 Euro auf insgesamt 4180 Euro Euro pro Maßnahme und gilt für alle pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 1.

 

Wohngruppenzuschlag 

Der Wohngruppenzuschlag ist für Pflegebedürftige vorgesehen, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe wohnen.Diese Leistung erhöht sich ab dem 01.01.2025 von 214 Euro auf 224 Euro

 

 

 

 

 

Vollstationäre Pflege

Vollstationäre Pflege bezeichnet die Unterbringung und Betreuung in einem Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung. Ein fester Teil der Pflegekosten werden dafür, je nach Pflegegradzuordnung von der Pflegeversicherung übernommen.

Die Veränderungen der vollstationäre Pflege durch die Erhöhung ab Januar 2025 zeigen wir Ihnen in der Tabelle:

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

Von 770 Euro

auf 805 Euro

Von 1262 Euro

auf 1319 Euro

Von 1775 Euro

auf 1855 Euro

Von 2005 Euro

auf 2095 Euro

Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf vollstationäre Pflege.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__30.html

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/pueg.html

 

Positive Aussichten für 2025

Weitere Erhöhungen der Leistungsbeiträge sind für Januar 2028 geplant, um intensiver auf die Bedürfnisse pflegender Angehörige und Pflegebedürftige einzugehen.

Durch eine erhöhte finanzielle Unterstützung und verbesserte Leistungen soll eine bessere Versorgung und Entlastung der Betroffenen erreicht werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Werte auf einer Erhöhung von 4,5 Prozent basieren und die tatsächlich gültigen Beträge noch offiziell vom Bundesgesundheitsministerium bekannt gegeben werden müssen

Für detaillierte Informationen zu den Leistungsbeträgen, die ab Januar 2025 in Kraft treten, empfehlen wir Ihnen, das offizielle Onlineportal des Bundesgesundheitsministeriums oder Ihren örtlichen Pflegeberater zu Rate zu ziehen.

Wir informieren Sie hier über weitere Veränderungen.

Ergänzend zu häufig gestellte Fragen

 

Pflegereform 2025

Wann werden Pflegeleistungen erhöht?

Die meisten Pflegeleistungen werden am 01.01.2025 um 4,5 Prozent erhöht.

Die nächste Anpassung der Pflegeleistungen ist für den 01.01.2028 geplant.

 

Welche Pflegeleistungen werden erhöht?

Zum Januar 2025 werden alle Leistungsbeiträge der Pflegeversicherung - im häuslichen, sowie auch im teil -und vollstationären Bereich in Höhe von 4,5 Prozent erhöht.

 

Stimmt es, dass Kurzzeit -und Verhinderungspflege zu einem gemeinsamen Jahresbeitrag zusammengeführt werden?

Ja, die Leistungen von Kurzzeit -und Verhinderungspflege werden ab Juli 2025 zusammengeführt. Dadurch entsteht mehr Flexibilität und Entlastung für die Anspruchsberechtigten. Der Betrag kann flexibel nach ihren Wünschen für beide Leistungsarten genutzt werden.

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