Pflegegrad 2
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Zuletzt aktualisiert am: 22.04.2024
Der Pflegegrad 2 ist der erste vollwertige Pflegegrad und wird Menschen zugewiesen, die in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt sind. Hier erhalten Menschen eine umfassende finanzielle Unterstützung. Vielerlei Gründe können dazu betragen wie zum Beispiel ein Unfall oder Krankheit, dass Menschen Hilfe beim An- und Auskleiden, Waschen oder Toilettengang, sowie bei der Einnahme von Medikamenten benötigen.
Wir werden Ihnen die erforderlichen Leistungen und Voraussetzungen aufzeigen.
Vorraussetzungen und Ansprüche
Wenn ein Gutachter zwischen 27 und 47,5 Punkte in den sechs Modulen des Bewertungssystems zuweist, erfolgt die Einstufung zum Pflegegrad 2.
Die Voraussetzung um den Pflegegrad 2 zu erhalten ist, dass Betroffene regelmäßig Hilfe brauchen auf die Hilfe Dritter angewiesen sind, weil die eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Ein Gutachter des medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MKD) begutachtet im häuslichen Umfeld nach Punktevergabe der sechs Lebensbereiche die Lebensumstände und bewertet, wie stark die Person eingeschränkt ist.
Pflegegeld & Pflegesachleistungen als Kombinationsleistung
Menschen mit Pflegegrad 2 haben bei der häuslichen Pflege durch Angehörige, Anspruch auf Pflegegeld von 332,00 € monatlich. Über das Geld kann selbst entschieden werden, wie die Pflege gesichert werden kann; durch Familienangehörige, Freunde oder einer Pflegekraft.
Es ist auch eine sogenannte Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung möglich. Allerdings darf bei dieser Leistung nicht frei über das Budget von 761,00 € monatlich entschieden werden, da es nur für professionelle ausgebildete Pflegekräfte eingesetzt werden darf. Dies könnte einen vom Pflegedienst angebotene Dienstleistung bei der Körperpflege oder Haushaltshilfe sein. Die Abrechnung findet direkt mit der Pflegekasse statt.
Weitere Leistungen zum Pflegegrad 2 entnehmen Sie der tabellarischen Aufstellung.
Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege kann eine Option sein, wenn die Unterbringung einer pflegebedürftigen Person sehr kurzfristig und/oder überraschend organisiert werden muss und steht Menschen mit Pflegegrad 2 zu. Dabei erhalten pflegebedürftige Personen eine zeitlich begrenzte professionelle Pflege in einer stationären Einrichtung. Die Pflegekasse beteiligt sich jährlich 1.774,00 € an den Kosten (unabhängig vom Pflegegrad; jedoch nicht im Pflegegrad 1)
Tages- & Nachtpflege
Die Tages- und Nachtpflege spielen eine entscheidende Rolle bei der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Pflege. Während Ihrer Arbeitszeit ist Ihr Familienmitglied in der Tagespflege gut betreut. Falls pflegerische Unterstützung während der Nachtstunden erforderlich ist, bietet sich die Nachtpflege als Option für Sie an.
Bei Pflegegrad 2 stellt die Pflegekasse für diese Leistung ein Budget von 698,00 € monatlich zur Verfügung.
Entlastungsbeitrag1)
Auch dieser steht Ihnen in diesem Pflegegrad zu und kann für zusätzliche Leistungen verwendet werden. Unabhängig vom Pflegegrad ist der Entlastungsbeitrag einheitlich geregelt. Der Gesetzgeber hat ihn als zweckgebundene Maßnahme deklariert und genau geregelt, wofür er eingesetzt werden darf.
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Mit dem 2. Pflegegrad erhöhen sich die Leistungen für die häusliche Pflege um die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Menschen aufrecht zu erhalten.
Die Pflegekasse stellt dafür folgende Leistung zur Verfügung:
Pflegehilfsmittel - um die häusliche Pflege zu optimieren kommen viele zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zum
Einsatz.
- Desinfektionsmittel
- Bettschutzeinlagen
- Einmalhandschuhe
- Feuchttücher
- FFP2 Masken
- Esslätzchen
- Fingerlinge
- Schutzschürzen
Hausnotruf
Der Hausnotruf bietet die Möglichkeit, in Notsituationen Kontakt zu einer vertrauten Person oder Notrufzentrale aufzunehmen, um rasche Hilfe zu erhalten. Er gehört zu den technischen Hilfsmitteln und kann ab Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden. Ein Zuschuss von bis zu 25,50 € monatlich ist hierfür vorgesehen.
Bei uns können Sie den Hausnotruf kostenlos und ohne Zuzahlung telefonisch beantragen: 05173 / 4049770
Haushaltshilfe
Die Haushaltshilfe sorgt für Unterstützung im Haushalt. Bei Pflegegrad 2-5 werden die Kosten anteilig vom Budget der Pflegesachleistungen berechnet.
Pflegeberatung/-kurs
Das Wissen rund um das Thema Pflege ist groß. Damit Angehörige ein Verständnis und Kenntnisse für Pflegebedürfnisse bekommen, können sie kostenfrei an einem Pflegekurs teilnehmen. Pflegekurse werden in der Regel von Wohlfahrtsverbänden, Krankenhäusern und Pflegediensten in Abend-, Wochenend- und als Kompaktkurs organisiert und angeboten. Inzwischen werden auch Onlinekurse über die Pflegekassen angeboten.
Wohnraumanpassung
Ein barrierefreies Bad für mehr Selbstständigkeit bei der Körperpflege ermöglicht vielen Menschen im Alter zu Hause möglichst lange in ihrem gewohnten häuslichen Umfeld wohnen zu bleiben. Dazu zählen auch andere Maßnahmen wie zum Beispiel die Anschaffung eines Treppenlifts, die Ausstattung von rutschsicheren Stufen im Treppenbereich oder das Anbringen eines beidseitigen Geländers im Treppenhaus. Auch ausreichend Abstützmöglichkeiten durch Handläufe und Griffe sorgen für die nötige Sicherheit im Alltag. Die Liste der Wohnbereiche, die betroffen sein können ist lang und je nach Einschränkung der Selbstständigkeit individuell. Sie reicht von Balkon/Terrasse über Kochfläche/Küche bis zum Schlaf und- Sanitärbereich.
Zuschüsse bis zu 4.000,00 € können bei der Pflegekasse für die Anpassungsmaßnahmen beantragt werden.
Vollstationäre Pflege und Zuschuss für Pflegeheimbewohner:innen
Manchmal ist die Pflege im eigenen Umfeld nicht mehr möglich und ein Umzug ins Pflegeheim steht bevor. Menschen mit Pflegegrad 2 können 770,00 € im Monat für die Kosten dafür einplanen. Einen Eigenanteil für gewisse Kosten für die Unterbringung und Verpflegung müssen Betroffene selbst bezahlen.
Die Eigenbeteiligung richtet sich nach der Dauer des Aufenthalts im Pflegeheim. Das heißt, je länger Sie in einer Einrichtung der vollstationären Pflege leben, desto geringer wird ihr Eigenanteil.
Die Zuschüsse der Pflegekasse im Überblick:
- 15% Zuschuss: Wenn Sie bis zu 12 Monate im Pflegeheim leben 12 Monate in einem Pflegeheim leben
- 50 % Zuschuss: Wenn Sie mehr als 24 Monaten im Pflegeheim leben
- 75% Zuschuss: Wenn Sie mehr als 36 Monate in einem Pflegeheim leben
Wie hoch ist der Eigenanteil im Pflegeheim ab 2024
Die gesamte finanzielle Eigenbeteiligung für Pflegebedürftige im Pflegeheim beläuft sich im ersten Aufenthaltsjahr auf 2.576,00 € monatlich im Bundesdurchschnitt. (Im Jahr 01.01.2023 waren es 2.411,€ Euro) Das sind 165,00 € mehr als im Vorjahr.
Wohngruppenzuschuss
Alle pflegebedürftigen Menschen, die in einer betreuten Wohngruppe leben, haben einen Anspruch auf Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214,00 € Die Voraussetzung dafür ist, dass mindestens 3 Bewohner nachweislich gemeinsam in einer ambulant betreuten Wohngruppe zusammenleben.
Wissenswertes Pflegegrad 2 in Kürze
Es handelt sich um den meist vergebenen Pflegegrad in Deutschland. 44,8% aller Leistungsbezieher der sozialen Pflegeversicherung, die zu Hause versorgt werden, sind in Pflegegrad 2 eingestuft.
- Den Pflegegrad 2 können Sie direkt bei der Pflegekasse schriftlich oder telefonisch beantragen. Die Durchführung des Pflegegutachtens für gesetzlich Versicherte wird vom MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse) durchgeführt. Privatversicherte werden durch den Gutachterdienst Medicproof begleitet.
- Pflegegrad 2 bedeutet eine "erhebliche Einschränkung der Selbstständigkeit" und ist im 2) Elften Buch Sozialgesetzbuch wie folgt definiert: Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindest dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten ein Hilfsmittel bei Bedarf der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) erforderlich ist.
- Für Pflegegrad 2 werden bei der Begutachtung 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte erreicht.
- 27.072,00 € stellt die Pflegekasse jährlich Personen mit Pflegegrad 2 zur Verfügung. Die Summe setzt sich aus Pflegesachleistungen, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Entlastungsbeitrag, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Hausnotruf und Wohnraumanpassung-Zuschuss.
Quellenangaben
- Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - §45b
Entlastungsbeitrag https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html - Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/.../Zahlen_und_Fakten_Dezember_2023.pdf
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