Pflegegrad 5
Lesezeit: ca. 3 Min.
Zuletzt aktualisiert am: 22.04.2024
Bei Pflegegrad 5 handelt es sich um den höchstmöglichen Pflegegrad und bietet damit die umfangreichsten Leistungen für Pflegebedürftige. In der Begutachtung vom MDK müssen mindestens 90 -100 Gesamtpunkte erreicht werden.
Menschen die "schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen wird dieser zugeteilt.
Betroffene sind in der Regel rund um die Uhr auf fremde Hilfe und Pflege angewiesen, da sie allein nicht mehr in der Lage sind, ihren Alltag im Rahmen der grundpflegerischen Versorgung zu bewältigen. Die Mobilität kann auf Grund von einer schweren Krankheit eingeschränkt sein, so dass Besuche zu medizinisch und therapeutischen Behandlungen nicht möglich sind. Manchmal treten auch psychische Verhaltensweisen auf, die personelle Unterstützung erforderlich machen.
Voraussetzungen und Leistungen1)
Die einzelnen Leistungen zur Pflege haben wir oben schon ausführlich beschrieben. Im Vergleich zu den Pflegegraden 2, 3 oder 4 ergeben sich jetzt höhere Ansprüche beim Pflegegeld, den Sachleistungen, der Tages- und Nachtpflege, sowie Leistungen für die stationäre Pflege. Alle anderen Leistungen sind gleichbleibend. In der Tabelle entnehmen Sie alle Informationen zum Maßnahmenpaket bei Pflegegrad 5.
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Pflegebedürftige können jeden Monat Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bekommen. Bettschutzeinlagen, Einweghandschuhe, Desinfektionstücher sowie Esslätzchen oder Mundschutzmasken gehören zu dem Sortiment. Die Pflegekasse beteiligt sich mit bis zu 40,00 € an den Kosten.
Die Pflegehilfsmittelbox können Sie kostenfrei bei uns bekommen.
Gut zu wissen!
Sowohl Pflegesachleistungen als auch Pflegegeld können sie anteilig im Rahmen der Kombinationsleistung beanspruchen.
Als Beispiel dazu könnten Sie 75 Prozent Ihrer Pflegesachleistungen beanspruchen und gleichzeitig 25 Prozent des
vollen Pflegegelds erhalten.
Lebensqualität zum Lebensende
Viele Personen mit Pflegegrad 5 stehen vor der Realität, dass ihr Lebensweg dem Ende zu geht. Niemand kann die Lebenserwartung einer Person genau voraussagen. Dennoch hat für viele bereits die letzte Lebensphase begonnen. In dieser Zeit ist es von Bedeutung, in der Pflege und Betreuung nicht nur eine hochwertige Versorgung sicherzustellen, sondern auch einen würdevollen Abschluss in der letzten Phase des Lebens zu gewährleisten. Die Gedanken des Abschieds treten nun weiter für die zu pflegenden Personen, aber auch den Pflegenden in den Vordergrund. Um emotionalen und psychologischen Druck für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten, sind Momente der Ruhe und ein gut eingeteiltes Zeitmanagement sehr wichtig, um die eigenen Energieressourcen zu schützen.
Palliativpflege / Palliativmedizin
Um auf dem letzten Weg des Lebens angemessen versorgt zu sein, kann die Palliativpflege und- Medizin den sterbenden Menschen einen würdevollen Weg, ohne Angst und Schmerzen ebnen.
Obgleich Palliativmedizin und Palliativpflege zusammen arbeiten, um eine umfassende Versorgung sicherzustellen, gibt es einen Unterschied zwischen beiden Versorgungskonzepten. Die Palliativmedizin behandelt hauptsächlich die medizinischen Aspekte, während sich die Palliativpflege auf die pflegerische Versorgung und Bedürfnisse des Patienten konzentriert. Gemeinsam stellen sie das Fundament ganzheitlicher Unterstützung und Betreuung, die den Bedürfnissen von Patienten und Angehörigen entspricht.
Die Hauptaufgaben der Palliativpflege umfassen das Lindern von Ängsten bei schwerkranken Menschen am Lebensende, sowie die begleitende Unterstützung ihrer Familien in der Pflege. Bei der Palliativmedizin liegt der Fokus nicht auf der Heilung und unterscheidet sich somit von den anderen kurativen Therapieformen, die auf Heilung ausgerichtet sind. Die Ziele liegen hierbei, den Patienten auf der körperlichen, psychischen und spirituellen Ebene zu begleiten. Im Vordergrund steht das Wohlergehen der Menschen und die noch verbleibende Lebensqualität bestmöglich zu erhalten.
Weitere hilfreiche Informationen:
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Versorgung von schwerkranken Menschen und Sterbenden
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Angebote für Sterbenskranke
Wissenswertes zu Pflegegrad 5
Der Pflegegrad 5 ist der höchste der fünf Pflegegrade.
Die Bezeichnung lautet "schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung und die Mindestpunktzahl in der Pflegebegutachtung vom MDK2) beträgt 90 - 100 Punkte.
Betroffene erhalten monatlich 947,00 € Pflegegeld. Ein Entlastungsbeitrag von 125,00 € und ein Zuschuss von bis zu 40,00 € monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden gewährt. Unter anderem stehen noch weitere Pflegekassen-Leistungen wie Verhinderungs-, Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege, sowie Wohnraumanpassungsmaßnahmen und Pflegeberatung zur Verfügung.
Wenn eine Vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird, stehen Ihnen keine weitere Leistungen mehr zu, da die gesamte Versorgung über das Pflegeheim gesichert ist.
Wenn Sie sich für eine häusliche Pflege entscheiden, können Sie zwischen Pflegegeld oder Pflegesachleistungen oder einer Kombination aus Beiden wählen.
Änderungen zum 1. Juli 2025
Gemeinsamer Jahresbeitrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (ab Juli 2025)
Mit dem Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) sind Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht worden. Zum 1. Juli 2025 tritt ein neuer Paragraf § 42 SGB XI in Kraft (Für Pflegebedürftige, die 25 Jahre und jünger sind und Pflegegrad 5 oder zumindest Pflegegrad 4 haben, gelten die neuen Regeln weitestgehend schon ab dem 1. Januar 2024)
Ab dem 1. Juli 2025 wird es einen gemeinsamen Jahresbeitrag für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539,00 € geben. Den kalenderjährlichen Gesamtleistungsbeitrag können Pflegebedürftige für beide Pflegeformen flexibel einsetzen. Die bisherigen Übergangsregelungen entfallen somit ab Juli 2025.
Weitere Veränderungen können Sie hier nachlesen: Bundesgesundheitsministerium: Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
Quellenangaben
- Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - §36
Pflegesachleistung https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html - Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - §15
Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__15.html
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