Pflegegrad 1
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Zuletzt aktualisiert am: 22.04.2024
Der Pflegegrad 1 wird mit "geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" beschrieben Das bedeutet, dass nur eine geringe Einschränkung im Alltag besteht und die Leistungen der Pflegekasse geringer ausfallen. Dennoch gibt Entlastung & Unterstützung für diese Einstufung.
Vorraussetzungen und Ansprüche für den Pflegegrad 1
Die Pflegekasse beauftragt den medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) um zu ermitteln, in welchem Maße die Betroffene Person auf die Hilfe anderer angewiesen ist. In einem Gutachten wird geprüft, inwieweit die vorhandene Selbstständigkeit im Alltag zu Hause eingeschränkt ist.
Die erreichte Punktzahl entscheidet über den Pflegegrad. Menschen mit Pflegegrad 1 erreichen zwischen 12,5 und unter 27 Punkten.
Pflegegeld
Menschen mit dem Pflegegrad 1 sind noch relativ selbstständig in ihrem Alltag und haben daher keinen Anspruch auf ein Pflegegeld. Ein Entlastungsbeitrag von 125,00 € monatlich kann eingesetzt werden, damit der Betroffene in seinem häuslichen Umfeld weiterhin gut zurechtkommt.
Die Pflegekasse übernimmt diese Leistung. Nur bestimmte Maßnahmen dürfen hierfür geltend gemacht werden. Beispielsweise können Pflegebedürftige Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes zur Unterstützung bei der körperlichen Pflege in Anspruch nehmen. Betreuungsangebote oder eine Haushaltshilfe zählen ebenfalls zu den Leistungen und erleichtern den Betroffenen den Alltag.
Pflegesachleistungen
Damit jeder pflegebedürftige Mensch so lange wie möglich zu Hause bleiben kann und auf Hilfe von Aussen angewiesen ist, übernimmt meist ein Pflegedienst Aufgaben zur Unterstützung der täglichen Betreuung. Auch Pflegesachleistungen sind zweckgebundene Leistungen. Unbedingte Voraussetzung für diese Leistung ist, das die pflegebedürftige Person zu Hause ambulant durch eine professionelle Angestellte eines Pflegedienstes oder Einzelunternehmer gepflegt wird.
Eine eigene privat eingestellte Haushaltshilfe zählt nicht in diese Leistung und muss selbst bezahlt werden, sowie auch die Pflege durch Angehörige. Wieviel Geld für die Leistung zur Verfügung steht entscheidet die Einstufung der zu pflegenden Person. Je höher der Pflegegrad, desto mehr Geld steht zur Verfügung. Die Höhe der Pflegesachleistungen haben wir in einer Tabelle zum Überblick aufgelistet.
Häufige Fragen zum Pflegegrad 1
Wer kann Pflegesachleistungen beantragen?
Wer pflegebedürftig ist, kann die Sachleistung selbst beantragen. Je nach Bedürfnisstufe kann dies herausfordernd sein, und in solchen Fällen können alle bevollmächtigten Personen diese Aufgabe übernehmen. Der Antrag wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Welche das ist, entscheidet sich nach Krankenkassenzugehörigkeit der zu pflegenden Person. Gesetzliche Krankenkassen ist die Pflegekasse direkt angeschlossen.
Was braucht man zur Antragstellung?
Das Formular zur Antragstellung kann telefonisch bei der Pflegekasse angefordert werden. Diese Erklärung schicken sie dann ausgefüllt und unterschrieben an die Kasse zurück.
Wie wird abgerechnet?
Abgerechnet wird direkt mit dem Leistungserbringer. Darin unterscheidet sich die Pflegesachleistung vom Pflegegrad, welches direkt an die Pflegebedürftigen ausgezahlt wird.
Kurzzeitpflege
Eine vorübergehende Betreuungsmöglichkeit für pflegebedürftige Menschen, die nicht zu Hause versorgt werden können oder wenn der Pflegefall plötzlich eintritt oder die Pflegeperson akut krank wird, ist die Kurzzeitpflege.
Die Pflegekassen übernehmen einen Teil der Ausgaben für diese Leistung ab Pflegegrad 2. Ein Budget steht für die Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 1 nicht zur Verfügung. Es gibt die Möglichkeit die Maßnahme über den Entlastungsbeitrag abzurechnen.
Tages- und Nachtpflege
Eine Ergänzung zur häuslichen Pflege stellt die Tages- und Nachtpflege dar. Tagespflege bezieht sich auf die Betreuung und Versorgung von Betroffenen ein paar Stunden täglich in einer Pflegeeinrichtung. Da ältere pflegebedürftige Menschen eher allein leben, kann durch diese Maßnahme auch der Anschluss zu anderen Menschen erhalten werden und der Vereinsamung vorgebeugt werden. Die Nachtpflege ist auch, wie die Tagespflege eine Form der teilstationären Versorgung. Sie kann eine Entlastung für Angehörige sein, wenn diese sich tagsüber um die zu pflegende Person kümmern und sie auch nachts besondere Hilfe, Pflege und Betreuung benötigt. Medizinische Versorgungen wie zum Beispiel regelmäßiges versorgen von Wunden und Verbände wechseln brauchen besondere Aufmerksamkeit und können berücksichtigt werden. Für sie ist dies die geeignete Maßnahme, um die erforderliche medizinische Versorgung zu gewährleisten.
Beide Angebote sind eine gute Möglichkeit, wenn Sie als pflegende Person berufstätig sind oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger zur Tages- und Nachtzeit Betreuung benötigt, der zu Hause im notwendigen Maß nicht nachgekommen werden kann.
Entlastungsbeitrag1) Pflegegrad 1
Wie es schon der Name wiedergibt, bietet der Entlastungsbeitrag Unterstützung und Entlastung in der Alltagsgestaltung mit unterschiedlichen Leistungen für Pflegende und Pflegebedürftige. Nach § 45b Sozialgesetzbuch ( SGB XI) ist die Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist ein anerkannter Pflegegrad (1-5) und das die Person zu Hause gepflegt wird.
Die 125,00 € monatlich können durch die Vorlage der entsprechenden Rechnungsbelege für zusätzliche, zweckgebundene Hilfeleistungen von der Pflegekasse in Anspruch genommen werden, die nicht zwangsläufig durch Pflegegeld oder Sachleistungen abgedeckt sind.
Mit dem Entlastungsbeitrag können Sie einen Teil der Leistungen für die ambulante Pflege finanzieren. Dazu gehören Hilfen in der Haushaltsführung oder pflegerische Betreuungsmaßnahmen, sowie die Leistung eines ambulanten Pflegedienstes. Eine Ausnahme gibt es bei Pflegegrad 1. Bei dieser Einstufung kann der Entlastungsbetrag ohne Einschränkung für alle Kosten durch einen ambulanten Pflegedienst für die körperbezogene Selbstversorgung einsetzt werden. Das können Anwendungen zur pflegerischen Unterstützung beim Duschen oder Baden sein. In diesem Pflegegrad stehen Ihnen noch keine Pflegesachleistungen zur Verfügung.
Pflegehilfsmittel
Hilfsmittel zum Verbrauch tragen dazu bei, die häusliche Pflege zu erleichtern und die Versorgung im Hygiene- und Gesundheitsbereich zu sichern. Dazu zählen beispielsweise Desinfektionsmittel, Mundschutzmasken, Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen. Menschen mit Pflegegrad 1 haben monatlich einen Anspruch auf bis zu 40,00 € für diese Pflegehilfsmittel. Betroffene können den Antrag bei der Pflegekasse oder direkt bei einem Anbieter für Hilfsmittelboxen stellen, um sich die Pflegehilfsmittelbox erstatten lassen.
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Der Hausnotruf bietet die Möglichkeit, in Notsituationen Kontakt zu einer vertrauten Person oder Notrufzentrale aufzunehmen, um rasche Hilfe zu erhalten. Er gehört zu den technischen Hilfsmitteln und kann ab Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden. Ein Zuschuss von bis zu 25,50 € monatlich ist hierfür vorgesehen.
Bei uns können Sie den Hausnotruf kostenlos und ohne Zuzahlung telefonisch beantragen: 05173 / 4049770
Weitere Angebote laut Sozialgesetzbuch zur Unterstützung im Alltag
Die Leistungen der Pflegekassen bei Pflegegrad 1 zielen darauf ab, die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu bewahren und ein eigenständiges Leben in den eigenen vier Wänden zu unterstützen.
Individuelle Pflegeberatung bei der Pflegekasse
Jede Pflegesituation ist individuell und fordert unterschiedliche Ansprüche. Um dem gerecht zu werden, können pflegebedürftige Menschen sich Hilfe und Tipps bei der Pflegekasse, bei einem privaten Versicherungsunternehmen oder Pflegestützpunkt vor Ort holen. Zusätzlich kann halbjährlich eine Beratung im eigenen Haushalt durch den Pflegedienst in Anspruch genommen werden.
Pflegende Angehörige haben die Möglichkeit, kostenfrei an einem Pflegekurs teilzunehmen. Dort können sie ihre Kenntnisse über die häusliche Pflege erweitern und lernen, wie sie Überlastung bei der Pflege vermeiden können.
Unter Umständen muss das Umfeld den Gegebenheiten der zu pflegenden Person angepasst werden.Vielleicht erleichtert der Einbau eines Treppenlift's oder eine barrierefreie Dusche den Alltag. Mit einem Zuschuss in der Höhe von bis zu 4.000,00 € beteiligt sich die Pflegekasse an solchen Umbaumaßnahmen.
Wissenswertes für Pflegegrad 1 in Kürze
- Um einem Familienangehörigen einen Pflegegrad zuzuweisen, ist zunächst die Durchführung eines Pflegegutachtens erforderlich. Bei gesetzlich Versicherten ist dafür der MDK (Medizinische Dienst der Krankenkasse) dafür zuständig. Privatversicherte werden durch den Gutachterdienst Medicproof begleitet.
- Der Entlastungsbeitrag von 125,- Euro monatlich ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegekasse und darf nur für bestimmte Maßnahmen verwendet werden. Er steht allen Menschen zu, die einen Pflegegrad haben. Wichtig zu wissen ist auch, dass die häusliche Pflege nicht durch Ehrenamtler oder Angehörige durchgeführt wird, sondern durch professionelle Pflegekräfte übernommen wird.
- Ein Budget steht für die Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 1 nicht zur Verfügung. Es gibt die Möglichkeit die Maßnahme über den Entlastungsbeitrag abzurechnen.
- Ab Pflegegrad 1 besteht ein Anspruch auf bis zu 40,00 Euro im Monat für die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Quellenangaben
- Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - §45b
Entlastungsbeitrag https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html
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