Umgang mit Pflegebedürftigen
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Pflegegrad 3

Lesezeit: ca. 3 Min.
Zuletzt aktualisiert am: 22.04.2024

Pflegegrad 3 erhalten Menschen, die in ihrer Selbstständigkeit schwer beeinträchtigt sind und bei Begutachtung für die Pflegebedürftigkeit einen Wert von 47,5 bis unter 70 Punkte erzielen. Im Vergleich zu Pflegegrad 2 gibt es Unterschiede beim Pflegegeld, den Pflegesachleistungen, der Tages- und Nachtpflege sowie für die stationäre Pflege. Wenn motorische Beeinträchtigungen vorliegen, wie zum Beispiel die Erkrankung des Rückenmarks oder Lähmungen einzelner Gliedmaßen bedingt durch einen Schlaganfall und dadurch die Mobilität im Alltag deutlich eingeschränkt ist bietet Ihnen die Pflegekasse umfassende Unterstützung an.

Vorraussetzungen & Ansprüche

Nach der Antragstellung für einen Pflegegrad besuchen Gutachter des MDK oder von MEDICPROOF die Pflegebedürftigen zu Hause, um den Bedarf an Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen festzustellen. Die Lebensbereiche bei der Pflegebegutachtung für Pflegegrad 3 werden unterschiedlich bewertet. Die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte hat eine geringere Bedeutung im Vergleich zur Selbstversorgung sowie kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten.

Pflegegeld & Pflegesachleistungen

Bei Pflegegrad 3 wird monatlich 573,00 € Pflegegeld gezahlt. Voraussetzung ist, dass die Pflege zuhause selbständig organisiert wird. Empfänger:innen haben die Möglichkeit, den Betrag als Anerkennung an freiwillige Pflegepersonen, wie beispielsweise Familienmitglieder, weiterzugeben. Hierbei handelt es sich jedoch um eine freiwillige Geste. Grundsätzlich steht es den Versicherten frei, über das Pflegegeld eigenverantwortlich zu verfügen. Der Pflegebedürftige selber erhält das Geld.

Wenn professionelle Hilfe von gelernten Pflegekräften in Anspruch genommen wird, die Pflegesachleistungen im Haushalt erbringen, übernimmt die Pflegekasse bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 insgesamt ein Betrag 1.432,00 € monatlich.

Entlastungsbetrag1)

Um betreuende Angehörige und die zu pflegende Person bei der häuslichen Pflege zu entlasten, steht auch bei Pflegegrad 3 ein Entlastungsbetrag von 125,00 € monatlich zur Verfügung.

Zur Erinnerung; der Betrag ist zweckgebunden und darf nur für bestimmte Maßnahmen in Anspruch genommen werden.

Wissenswert zum Entlastungsbetrag
Wird der Betrag im Kalenderjahr nicht vollständig aufgebraucht, kann der Rest im darauffolgenden Jahr benutzt werden. Wichtig für die Berechnung und Kostenerstattung ist, dass alle Rechnungen bei der Pflegekasse eingereicht werden. Der Versicherte kann eine Abtretungserklärung beantragen und dann direkt über die Pflegeversicherung abrechnen.

Pflegehilfsmittel

Um die häusliche Pflege angemessen durchzuführen, bedarf es verschiedener Hilfsmittel für die tägliche Betreuung des Pflegebedürftigen.

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Technische Hilfsmittel

In der Regel handelt es sich um größere Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten zu hoch wären. Laut SGB XI § 40 haben Versicherte einen Anspruch diese Hilfsmittel auszuleihen; müssen jedoch einen Eigenanteil von 10% / maximal 25,00 € leisten.

Zu den technischen Pflegehilfsmittel gehören unter anderem:

  • Rollstuhl
  • Toilettensitzerhöhung
  • Prothesen
  • Badewannenlift
  • Gehhilfen

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Für bestimmte Pflegehilfsmittel, die täglich verbraucht werden erstattet die Pflegekasse bis zu 40,00 € pro Monat.

Kostenübernahme bei Kurzeitpflege

Es könnte vorkommen, dass die Betreuung von Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 durch verschiedene Umstände vorübergehend nicht im häuslichen Umfeld erfolgen kann. Das kann eine Reha-Maßnahme sein, aber auch eine Infektion, die professionelle medizinische Betreuung braucht. Die Kurzzeitpflege bietet in solchen Situationen die Möglichkeit der Entlastung für Betroffene. Die Pflegekasse unterstützt die Maßnahme mit 1.774,00 € und bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr.

Wissenswerter Zusatz
Eine Zuschuss von 3.386,00 € und bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege können Versicherte zusätzlich beantragen, wenn die Verhinderungspflege nicht genutzt wird.

Verhinderungspflege

Oftmals wird die häusliche Pflege auch von Angehörigen oder Bekannten übernommen. Diese benötigen gelegentlich eine Auszeit, Urlaub oder sind aus anderen Gründen zeitweise verhindert. Dafür kann die Verhinderungspflege genutzt werden.

Die Pflegekasse stellt dann eine Ersatzpflegeperson von einem Pflegedienst. Sie übernimmt die Pflege während der Abwesenheit, um sicherzustellen, dass der Pflegebedürftige dennoch Unterstützung erhält. Die Pflegekassen tragen hierbei höchstens 1.612,00 € für 42 Tage pro Kalenderjahr bei. Außerdem zahlt sie die Hälfte des Pflegegeldes während der Zeit aus.

Vollstationäre Pflege

Bei einen Umzug in eine stationäre Einrichtung beteiligt sich die Pflegekasse an den Pflegekosten mit 1.262,00 Euro monatlich. Einen Eigenanteil für gewisse Verpflegung müssen Betroffene selbst bezahlen.

Tages- oder Nachtpflege

Dieses Angebot ergänzt die häusliche Pflege mit einem teilstationären Aufenthalt tagsüber oder nur nachts in einer Einrichtung. Für diese Leistung können 1.298,00 € pro Monat beansprucht werden, je nachdem wie hoch die Kosten in der jeweiligen Einrichtung sind.

Pflegegrad 3: Anspruch und Leistung
Pflegegrad 3: Anspruch und Leistung
Pflegegrad 3: Anspruch und Leistung
Pflegegrad 3: Anspruch und Leistung

Wissenswertes und weitere Leistungen zum Pflegegrad

  • Der Zuschuss für die Wohnraumanpassung ist auch bei diesem Pflegegrad gegeben.
  • Allen Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen können an einer kostenlosen Pflegeberatung teilnehmen.
  • Damit sich betroffene Personen sicher und gut betreut fühlen, steht ihnen der Hausnotruf zur Verfügung, der monatlich mit 25,50 € bezuschusst wird.
  • Wird der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr nicht vollständig aufgebraucht, kann der Rest im darauffolgenden Jahr benutzt werden.
  • Allein die Betreuung und Pflege verlangt Pflegenden einiges ab. Zusätzliche Aufgaben wie zum Beispiel die Haushaltsführung erweitern die Aufgaben und nehmen Zeit in Anspruch. In solchen Fällen ist die Haushaltshilfe eine Entlastung und kann bei Pflegegrad 3 in Anspruch genommen werden. Sie kann über den Entlastungsbetrag finanziert werden.

Quellenangaben

  1. Bundesministerium der Justiz (1994): Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - §45b
    Entlastungsbeitrag https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html

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